Die Vorinstanz hat sich insbesondere mit den möglichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der fünften Generation auf die Gesundheit von Menschen intensiv auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung keine entsprechenden Gründe vorliegen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens entgegenstünden. Zu den übrigen Rügen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hat sie sich hingegen nicht geäussert. Allerdings geht aus den Ausführungen zu den Anlagegrenzwerten bei den ausgewiesenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) hervor, dass gemäss der Auffassung der Vorinstanz keine zusätzlichen Berechnungen an weiteren OMEN erforderlich sind.