Es liegt somit kein offensichtliches Hindernis an der Verwirklichung des Bauvorhabens vor, denn die Grundeigentümerin hat dem Bau einer Mobilfunkanlage bereits einmal zugestimmt. Die Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Grundeigentümerin ist entsprechend für dessen Beurteilung nicht unerlässlich. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin auch ohne Unterschrift der Grundeigentümerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bauvorhabens. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Baugesuch eingetreten. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Rechtliches Gehör