Die Beschwerdegegnerin erläutert, es hätten Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden, es habe aber keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können. Die Gemeinde stelle den Mietvertrag und die daraus fliessenden Rechte nicht in Frage. Da das Bauvorhaben nicht auf Grund eines offensichtlichen Hindernisses verhindert werden könne, verfüge sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens.