Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 939.15 m.5 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5, deren Einsprachen abgewiesen wurden, wohnen alle im Umkreis von ca. 200 m des Standorts der geplanten Mobilfunkantenne. Sie sind somit alle unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG) und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die drei form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.