2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. Juni 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie begründen ihre Beschwerde insbesondere damit, dass im ergangenen Entscheid nicht auf alle Punkte ihrer Einsprache konkret und schlüssig eingegangen worden sei. Sie beantragen sinngemäss, es seien weitere Abnahmemessungen erforderlich. Die Beschwerdeführerin 3 reichte am 5. Juli 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 15. Juni 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.