Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/102 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Einwohnergemeinde Amsoldingen, Gemeinderat, Dorfstrasse 35, 3633 Amsoldingen Beschwerdeführerin 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 Herrn G.________ Beschwerdeführer 5 die Beschwerdeführenden 4 und 5 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ und I.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 15. Juni 2021 (bbew 159/2019; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. August 2019 bei der Gemeinde Amsoldingen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Amsoldingen Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung B (ZöN B). Am 20 m hohen freistehenden Mast sollen sechs Antennenkörper auf zwei Ebenen mit insgesamt neun Antennen montiert werden. Bei den drei Antennen im Frequenzband 3600 MHz handelt es sich um adaptive 1/21 BVD 110/2021/102 Antennen, für die jedoch gemäss Standortdatenblatt vom 17. Mai 2019 (Revision: 1.14) kein Kor- rekturfaktor beansprucht wird. Neben dem Antennenmast ist am Fuss des Masts zusätzlich noch ein kleiner Technikschrank geplant. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen der Be- schwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend Beschwerdeführende 1 und 2) so- wie die Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführer 5 (nachfolgend Beschwerdeführende 4 und 5) Einsprache. Die Beschwerdeführerin 3 reichte einen negativen Amtsbericht ein. Mit Ent- scheid vom 15. Juni 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun dem Bauvorhaben die Bau- bewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. Juni 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie begründen ihre Beschwerde insbe- sondere damit, dass im ergangenen Entscheid nicht auf alle Punkte ihrer Einsprache konkret und schlüssig eingegangen worden sei. Sie beantragen sinngemäss, es seien weitere Abnahmemes- sungen erforderlich. Die Beschwerdeführerin 3 reichte am 5. Juli 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 15. Juni 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 erhoben am 13. Juli 2021 Beschwerde bei der BVD. Sie beantragen, der Entscheid vom 15. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren, bis offene Fragen rund um 5G bzw. adaptive Antennen geklärt seien. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 übermittelte die Be- schwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 3 mit Verfügungen vom 1. und 7. Juli 2021 an die Beschwerdegegnerin sowie an das Regierungsstatthalteramt Thun. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 übermittelte es zudem auch an die Gemeinde Amsoldingen. Es vereinigte die beiden Verfahren und führte den Schriftenwechsel durch. Gleich- zeitig bat es das Amt für Umwelt und Energie (AUE) zur Einreichung einer Stellungnahme. Nach Eingang der Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 vereinigte das Rechtsamt auch die- ses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren und übermittelte die Beschwerde an die Be- schwerdegegnerin, an das Regierungsstatthalteramt Thun sowie an die Gemeinde Amsoldingen, verzichtete aber vorerst diesbezüglich auf die Durchführung des Schriftenwechsels. Gleichzeitig teilte es den Beteiligten mit, es beabsichtige, das Verfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, in dem sich dieses zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobil- funkantennen für 5G-Funkdienste äussere. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Die Gemeinde Amsoldingen, die Beschwerdegegnerin, das Regierungsstatthalteramt Thun sowie das AUE reichten Beschwerdevernehmlassungen zu den Beschwerden der Beschwerdeführen- den 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 3 ein. Gegen die beabsichtigte Sistierung reichte keine der Parteien eine negative Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 18. August 2021 sistierte das Rechtsamt das Verfahren. Am 14. Februar 2023 erging der Entscheid BGer 1C_100/2021. In die- sem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste. Mit Verfügung vom 26. April 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat sämtliche Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an ihren Beschwerden festhalten wollten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Be- schwerde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 teilten die Beschwerdeführenden 4 und 5 mit, sie hielten an der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 stellte das Rechtsamt diese Eingabe den übrigen Verfahrensbeteiligten zu, führte in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführen- den 4 und 5 den Schriftenwechsel durch und bat das AUE auch diesbezüglich um eine Stellung- nahme. Mit Eingaben vom 21. Juni 2023, vom 27. Juni 2023, vom 30. Juni 2023 sowie vom 3. Juli 2023 nahmen das Regierungsstatthalteramt Thun, die Gemeinde Amsoldingen das AUE sowie 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/21 BVD 110/2021/102 die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 Stellung. Am 1. März 2024 fragte das Rechtsamt bei der Gemeinde Amsoldingen nach, ob, wie in der Beschwerde vom 2. Juli 2021 geltend gemacht, in der Mehrzweckhalle, die sich in unmittelbarer Umgebung zur geplanten Mobilfunkantenne befindet, seit Sommer 2023 Kinder unterrichtet würden. Die von die- sem Gespräch erstellte Aktennotiz, eine Bilddokumentation aus Google Street View vom 18. März 2024 sowie die verschiedenen Stellungnahmen stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 18. März 2024 zu. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 kritisierte die Ge- meinde die Aktennotiz und stellte einen Sistierungsantrag, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die zukünftige Nutzung der Mehrzweckanlage vorliege. 4. Auf die Rechtsschriften, die Stellungnahmen und die Vorakten wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun. Bauentscheide kön- nen nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD ange- fochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der drei Beschwerden zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin 3, deren negativer Amtsbericht unberücksichtigt blieb, ist ohne weiteres zur Be- schwerde befugt.3 Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberech- tigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 939.15 m.5 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5, deren Einsprachen abgewiesen wurden, wohnen alle im Umkreis von ca. 200 m des Standorts der geplanten Mobilfunkantenne. Sie sind somit alle unmit- telbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG) und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die drei form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Unterschrift der Grundeigentümerin a) Die Beschwerdeführerin 3 ist die Grundeigentümerin der Parzelle, auf welcher die geplante Mobilfunkanlage erstellt werden soll. Sie ist der Auffassung, dass sie den Mietvertrag mit der Be- schwerdegegnerin nicht hätte unterzeichnen dürfen. Sie macht geltend, sie habe mehrmals gefor- dert, dass der Mietvertrag zurückgezogen werden könne. Das Baugesuch habe sie nicht unter- zeichnet. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vgl. Zaugg/ Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 5a 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11 5 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. Mai 2019 (Revision 1.14) Ziff. 6 und Zusatz- blatt 2 (Vorakten des Regierungsstatthalteramts pag. 16) 3/21 BVD 110/2021/102 Die Beschwerdegegnerin erläutert, es hätten Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden, es habe aber keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können. Die Gemeinde stelle den Mietvertrag und die daraus fliessenden Rechte nicht in Frage. Da das Bauvorhaben nicht auf Grund eines offensichtlichen Hindernisses verhindert werden könne, verfüge sie über ein schutz- würdiges Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 BewD6 ist das Baugesuch insbesondere auch von der Grun- deigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen, welche aus zivilrechtlichen Gründen nie umgesetzt werden können. Die Unterschrift ist allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn insbesondere lediglich unklar ist, ob das Bauvorhaben ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft verwirk- licht werden kann, und dies nicht auszuschliessen ist.7 c) Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeführerin 3 im Jahr 2018 einen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser umfasst die für die Errichtung der Telekommunikationsanlage erforderliche Fläche auf Parzelle Amsoldingen Grundbuchblatt Nr. K.________. In diesem Mietvertrag hat die Beschwerdeführerin 3 ihr explizites Einverständnis für die Erstellung und den Betrieb einer Tele- kommunikationsanlage erteilt. Dieser Mietvertrag hat Bestand und wurde von den Parteien nicht aufgehoben. Es liegt somit kein offensichtliches Hindernis an der Verwirklichung des Bauvorha- bens vor, denn die Grundeigentümerin hat dem Bau einer Mobilfunkanlage bereits einmal zuge- stimmt. Die Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Grundeigentümerin ist entsprechend für dessen Beurteilung nicht unerlässlich. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin auch ohne Unter- schrift der Grundeigentümerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bauvorha- bens. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Baugesuch eingetreten. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 begründen ihre Beschwerde insbesondere damit, dass die Vorinstanz nicht auf alle Punkte ihrer Einsprache konkret und schlüssig eingegangen sei. Da- mit machen sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG8 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Be- troffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.9 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 10 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 4/21 BVD 110/2021/102 c) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache insbesondere gerügt, es gebe aktuelle wissenschaftliche Studien, die belegten, dass sich elektromagnetische Felder bereits weit unter- halb der Grenzwerte auf lebende Organismen auswirkten. Zudem hätte der Gemeinderat nicht ohne Ermächtigung durch die Gemeindeversammlung den Mietvertrag abschliessen dürfen. Schliesslich seien nur sechs Objekte mit empfindlicher Nutzung untersucht worden. Bevor eine Baubewilligung erteilt werden dürfte, müsse eine flächendeckende Simulation erfolgen. Die Vorinstanz hat sich insbesondere mit den möglichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der fünften Generation auf die Gesundheit von Menschen intensiv auseinandergesetzt und dar- gelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung keine entsprechenden Gründe vorliegen, die einer Be- willigung des Bauvorhabens entgegenstünden. Zu den übrigen Rügen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hat sie sich hingegen nicht geäussert. Allerdings geht aus den Ausführungen zu den Anlagegrenzwerten bei den ausgewiesenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) hervor, dass gemäss der Auffassung der Vorinstanz keine zusätzlichen Berechnungen an weiteren OMEN erforderlich sind. Die Frage der Legitimation zum Abschluss eines Mietvertrages liegt zudem aus- serhalb des im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Sachverhalts. Diesbezüglich war die Vor- instanz daher nicht gehalten, sich zu äussern. Insgesamt betrachtet geht aus dem Entscheid klar hervor, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Insbesondere da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass sich eine entscheidende Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen von Einsprechenden auseinandersetzen muss, ist die Vorinstanz ih- rer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun sachgerecht anzu- fechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Die sinngemäss erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. Beurteilungsmassstab und Berechnungsgrundlagen a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, andere Kantone hätten ein Moratorium beschlossen und würden keine Antennen mehr bewilligen, da eine Messunsicherheit von 45 % bestehe. Für die Beurteilung von 5G Technologien fehlten zurzeit amtliche Berechnungsgrundla- gen oder Vollzugshilfen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2023, das Bundesgericht habe die Beurteilbarkeit von Mobilfunkantennen mit adaptiven 5G-Antennen ausdrücklich bejaht. b) Der NISV10 liegt das Konzept der technologieunabhängigen Festlegung von Immissions- und Anlagegrenzwerten zugrunde. D.h., bezüglich der Grenzwerte wird nicht nach der Technolo- gie bzw. dem Funkdienst unterschieden. Vielmehr gelten in Abhängigkeit der Frequenz unter- schiedliche Grenzwerte. Für die rechnerische Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Ziffer 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Mit der per 1. Juni 2019 in Kraft getre- tenen Fassung der NISV wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven An- tennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnungsrevision stand aus verschiedenen Gründen eine Vollzugshilfe, wie bei adaptiven Antennen diese Variabilität der Senderichtungen und der Anten- nendiagramme berücksichtigt werden kann, aber noch nicht bereit. Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 empfahl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen bzw. den städtischen NIS-Fachstellen daher, die Strahlung von adaptiven Antennen bis zur Publikation der 10 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 5/21 BVD 110/2021/102 definitiven Vollzugsempfehlung wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maxima- len Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendia- grammen zu beurteilen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «Worst-Case-Szenario» basierend auf einem umhüllenden Antennendia- gramm11). Dadurch werde deren tatsächliche Strahlung überschätzt, aber die Beurteilung sei für die betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite und die Langzeitbelastung werde in jedem Fall tiefgehalten. Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) für Mobilfunk- und WLL-Basisstatio- nen, BUWAL12 2002 (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung).13 Demnach darf, damit ad- aptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden, ein Korrektur- faktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind, die si- cherstellt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet. Der Korrekturfaktor wurde gestützt auf wissenschaftliche sta- tistische Studien und Messungen festgelegt und ist abhängig von der Anzahl der separat ansteu- erbaren Antenneneinheiten (sog. «Sub-Arrays»).14 Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretenden Maximalleistungen der ad- aptiven Antenne abbildet. Um die Rechtssicherheit zu stärken, wurde unter anderem Anhang 1 Ziffer 63 NISV revidiert und die von der Vollzugshilfe aufgeführten Voraussetzungen sind nun in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung der NISV in Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV aufge- nommen. Dank des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung des BAFU werden die adaptiven Antennen gegenü- ber den konventionellen Antennen nicht benachteiligt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme soll ein Ausgleich dafür zur Anwendung gelangen, dass die maximale Sendeleistung nicht in alle Richtungen gleichzeitig abgestrahlt wird. Es wird nicht auf die in eine bestimmte Richtung kurzfristig mögliche theoretische maximale Sendeleis- tung, sondern auf die realistische Maximalleistung abgestellt. Die «Worst-Case-Beurteilung» bie- tet demgegenüber ein höheres Schutzniveau für die betroffene Bevölkerung, da sie, wie ausge- führt, jederzeit von der theoretisch stärksten Strahlungssituation ausgeht, die unter Anwendung des «Beamforming» mit der bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung für jede Senderichtung möglich ist. Die Beurteilung nach dem «Worst-Case-Szenario» bleibt so für die betroffene Bevöl- kerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite. c) Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen für die Beurteilung von adaptiven Antennenanlagen amtli- che Berechnungsgrundlagen und Vollzugshilfen. Das Bundesgericht hat sich zudem zur Recht- mässigkeit dieser Beurteilungsszenarien verschiedentlich geäussert. Es stellte insbesondere klar, dass unter anderem die Beurteilung nach dem «Worst-Case-Szenario» eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode darstellt.15 Gemäss dem Standortdatenblatt vom 17. Mai 2019 (Revision: 1.14) und des Fachberichts Immissionsschutz vom 11. November 2019, resp. den Stellungnahmen des AUE vom 4. August 2021 und 30. Juni 2023 erfolgte die rechnerische Beur- 11 Vgl. S. 10 f. Ziffer 5.3 der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen> Elektrosmog und Licht > Mobilfunkanlagen > Mobil- funk: Vollzugshilfen) 12 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 13 abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Mobilfunkanlagen > Mobilfunk: Vollzugshil- fen 14 Vgl. S. 15 ff. der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV 15 BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6 6/21 BVD 110/2021/102 teilung der Strahlenbelastung der Antennen im vorliegenden Fall entsprechend diesem «Worst- Case-Szenario», resp. den Empfehlungen des BAFU vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020. Die rechnerische Beurteilung der beantragten Mobilfunkantenne erfolgt somit anhand einer vom Bundesgericht anerkannten Methode. Da ein bedingter Anspruch auf die Erteilung einer Baube- willigung besteht und für die weitere Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens kein Grund mehr vorliegt, ist das eingereichte Baugesuch daher zu beurteilen und bei Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Bestimmungen auch zu genehmigen. Die entsprechende Rüge bzw. der entspre- chende Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden 4 und 5 erweist sich somit als nicht (mehr) begründet. 5. (Zukünftige) Nutzung der Mehrzweckhalle a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, die Gemeindeversammlung habe einen Planungskredit für die Unterstufe genehmigt. Zukünftig würden sich deutlich mehr Kinder im Peri- meter der Mobilfunkantenne aufhalten. Der geplante Standort sei ungeeignet, da er sich inmitten eines zentralen Begegnungsortes befinde. Die Beschwerdeführerin 3 hat in ihrer Beschwerde vom 2. Juli 2021 ausgeführt, ab Sommer 2023 würden in der Mehrzweckhalle Kinder der ersten und zweiten Klasse unterrichtet, so dass der gesamte Bereich um die Antenne zum offiziellen Pausen- platz werde. Der Planungskredit für die Ausarbeitung eines Vorprojekts sei bereits bewilligt. Dies müsse bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit berücksichtigt werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 3 geltend, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz festgehalten habe, dass in der ZöN kein öffentlicher Spielplatz bestehe. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei noch offen, wann und wie das Areal umgebaut werde. Das Baugesuch sei auf Grund der aktuellen Begebenheiten zu beurteilen. Das AUE erläutert in seiner Stellungnahme vom 4. August 2021 bauplanerisch festgelegte Kinderspielplätze seien OMEN. Die Baugesuchstellerin habe im Standortdatenblatt (SDB) das OMEN Nr. 2 «auf der grü- nen Wiese» als höchstbelasteten Punkt auf der Parzelle des fraglichen Spielplatzes definiert. Da- mit seien die Bestimmungen der NISV vollständig erfüllt. In der Stellungnahme vom 30. Juni 2023 ergänzte das AUE, gemäss Auflage 2 ihres Fachberichtes seien die Grenzwerte auch an neu entstehenden OMEN einzuhalten. Öffentliche Plätze gälten mit Ausnahme der raumplanungs- rechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen nicht als OMEN. Das Rechtsamt der BVD hat sich im März 2024 bei der Gemeinde Amsoldingen in Bezug auf die Nutzung der Mehrzweckhalle erkundigt. Gemäss Aussage der Gemeinde wird die Mehrzweckhalle nach wie vor nicht als Unterrichtsort genutzt. Dies sei zwar immer noch eine Option. Es sei aber offen, ob die Mehrzweckhalle je als Unterrichtsort genutzt werde.16 b) Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten und öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen entsprechende Nutzungen zugelassen sind. Den raumplanungsrechtlich festgesetzten Kin- derspielplätzen gleichzustellen sind Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden.17 c) Entgegen den ursprünglichen Aussagen der Gemeinde, werden zum jetzigen Zeitpunkt in der Mehrzweckhalle keine Kinder unterrichtet. Zudem ist weiterhin unklar, ob überhaupt je in die- 16 Vgl. Aktennotiz vom 1. März 2024 17 Vgl. Fachinformation BAFU, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinfor- mationen/massnahmen-elektrosmog/orte-mit-empfindlicher-nutzung--omen-.html, zuletzt besucht am 6. März 2024 7/21 BVD 110/2021/102 ser Mehrzweckhalle regelmässiger Unterricht für Kinder stattfinden wird. Beim Sportplatz an des- sen Ecke die Mobilfunkanlage erstellt werden soll, handelt es sich daher nicht um einen Pausen- platz. Bei einem Platz, der der Allgemeinheit als Sportplatz zur Verfügung steht, handelt es sich nicht um ein OMEN, auch wenn sich an diesem Ort verschiedentlich grössere Menschenmengen aufhalten. Es liegt somit zum jetzigen Zeitpunkt kein neues OMEN vor, das im Standortdatenblatt noch nicht berücksichtigt worden wäre. In Bezug auf eine allfällige zukünftige Nutzung ist auf die Auflage im Fachbericht, wonach die Grenzwerte auch bei neu entstehenden OMEN einzuhalten sind, zu verweisen. Schliesslich wurde der auf der Bauparzelle vorhandene Spielplatz im Stand- ortdatenblatt als OMEN Nr. 2 berücksichtigt und rechnerisch nachgewiesen, dass der Anlage- grenzwert eingehalten ist. Ob es sich dabei um einen öffentlichen Spielplatz handelt oder nicht braucht folglich nicht abschliessend geklärt zu werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Rügen erweisen sich entsprechend als unbegründet. d) In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 kritisiert die Gemeinde die Aktennotiz vom 1. März 2024 als unvollständig bzw. unpräzise. Der Gemeinderat lege der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2024 das Geschäft zur zukünftigen Nutzung der Mehrzweckhalle vor. Eine Variante berücksichtige die Integration der Schule in die Mehrzweckanlage. In der anderen Variante würde der Schulstandort an der P.________strasse 25 und 27 bestehen bleiben. Inwiefern die Aktenno- tiz vom 1. März 2024 unter diesen Umständen unvollständig bzw. unpräzise sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Aktennotiz vom 1. März 2024 hat die Aussage der Gemeinde in ihrer Be- schwerde vom 2. Juli 2021 zum Gegenstand, wonach ab Sommer 2023 in der Mehrzweckhalle Kinder der ersten und zweiten Klasse unterrichtet würden. Aus der Aktennotiz ergibt sich, dass diese Prognose falsch war und die Mehrzweckhalle im März 2024 nach wie vor nicht als Schul- raum genutzt wird. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 2. April 2024 bestätigt diesen in der Aktennotiz festgehaltenen Umstand; dass die zukünftige Nutzung der Mehrzweckhalle für die Ge- meindeversammlung vom 19. Juni 2024 traktandiert ist, ist für den festgehaltenen Umstand irre- levant. Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 das Vorgehen im Zusammenhang mit der Erstellung der Aktennotiz und deren Zustellung an die Verfahrensbeteiligten geltend macht, ihr Recht auf Anhörung sei verwehrt worden, ist auch diese Kritik nicht nachvollziehbar. Das Rechtsamt hat die Aktennotiz mit Verfügung vom 18. März 2024 den Verfahrensbeteiligten und damit auch der Gemeinde zugestellt und gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. Von dieser Gelegenheit hat die Gemeinde mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 denn auch Gebrauch gemacht, so dass ihre Haltung zur Aktennotiz nun bekannt und in den Beschwer- deakten dokumentiert ist. Inwiefern damit das Recht der Gemeinde auf Anhörung verletzt worden sein sollte, ist nicht erkennbar, zumal inhaltlich wie bereits erläutert keine Differenz hinsichtlich des interessierenden Umstands besteht. e) Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 eine Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Beschluss der Gemeindeversammlung zur zukünfti- gen Nutzung der Mehrzweckanlage beantragt, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Aufgrund der Auflage im Fachbericht Immissionsschutz, wonach die Grenzwerte auch bei neu entstehenden OMEN einzuhalten sind, hat die zukünftige Nutzung der Mehrzweckanlage entgegen der Ansicht der Gemeinde keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Sollte die Mehr- zweckanlage tatsächlich umgenutzt werden und dadurch neue OMEN entstehen, muss die Be- schwerdegegnerin den Betrieb ihrer Anlage so anpassen, dass der Anlagegrenzwert auch an die- sen neuen OMEN eingehalten wird. 6. Anzahl OMEN und Berechnung der OMEN 8/21 BVD 110/2021/102 a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, es seien nur sechs OMEN untersucht worden, es sei aber nicht ersichtlich, wie diese ausgewählt worden seien. Es sei entsprechend unklar, ob bei näherer Betrachtung der Grenzwert bei anderen Objekten nicht überschritten sei. Eine flächendeckende Simulation sei nach wie vor nicht gemacht worden. Insbesondere die Lie- genschaft am Q.________weg 8 sei als OMEN aufzunehmen und die entsprechenden Berech- nungen seien nachzuführen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen zudem geltend, bei den OMEN Nrn. 3 und 4 sowie beim OMEN Nr. 5 sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um Gebäude in Holzbauweise handle. Holz sei ein weniger strahlenabweisendes Material als bei- spielsweise Beton. Zudem bestehe eine direkte Sichtverbindung, so dass die Richtstrahlen unge- hindert auf die dort wohnenden Menschen treffen würden. Bei den Berechnungen hätten entspre- chend keine Abschwächungen berücksichtigt werden dürfen. Da die Grenzwerte gemäss den Be- rechnungen der Beschwerdegegnerin nur knapp eingehalten seien, würden bereits geringfügige Änderungen bei den zugrunde gelegten Zahlen eine erhebliche Veränderung des Endergebnisses zur Folge haben. Daher bezweifeln sie, dass die Grenzwerte an den Standorten korrekt eingehal- ten seien. Das AUE erläutert in seiner Stellungnahme vom 4. August 2021, gemäss der NISV müssten nur die drei höchstberechneten OMEN ausgewiesen werden. Eine flächendeckende Simulation sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2023 ergänzt das AUE, im vorliegenden Fall sei unerheblich, ob ein Gebäude in Holzbauweise erstellt sei oder nicht, denn die OMEN seien an den Fenstern berechnet worden. Bei OMEN an einem Fenster dürfe keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden. Zudem sei es korrekt, dass bei den OMEN Nrn. 3 und 4 eine direkte Sichtverbindung bestehe. Dies sei unter anderem ein Grund, weshalb bei diesen Orten sowie beim OMEN Nr. 2 gemäss dem Fachbericht vom 7. November 2019 auch eine Ab- nahmemessung gefordert werde. b) Wie bereits dargelegt, sind OMEN insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Perso- nen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Bei geplanten Mobilfunkanlagen kann die Ein- haltung des Anlagegrenzwertes bei den OMEN nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). Weiter muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan ent- halten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 Bst. d NISV). In diesem Plan werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der OMEN als Messpunkte eingetragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu er- warten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beträge wer- den anschliessend addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem kann unter Umständen die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt wer- den.18 c) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Standortdatenblatt vier OMEN, und damit eines mehr als im Minimum erforderlich wäre, ausgewiesen. Dabei muss es sich um diejenigen OMEN han- deln, an denen die Strahlung am stärksten ist, damit die vom Gesetz geforderten Angaben erfüllt sind. Hier scheint es keine anderen OMEN zu geben, die näher am Mobilfunkantennenstandort resp. näher in der Hauptstrahlrichtung liegen als die vier ausgewiesenen OMEN. Die Angaben sind zudem auch von der Fachbehörde geprüft und für korrekt befunden worden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Strahlung bei anderen OMEN stärker sein könnte. Folglich ist davon 18 Vgl. Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV, Bern 2002, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, S. 24 Ziff. 2.3.1 9/21 BVD 110/2021/102 auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten OMEN für die Berechnung der Strahlung korrekt sind. Gemäss dem Fachbericht vom 11. November 2019 sind bei den OMEN Nrn. 2, 3 und 4 Abnah- memessungen durchzuführen. Wenn diese keine Überschreitung der Anlagegrenzwerte aufzei- gen, kann damit praktisch ausgeschlossen werden, dass bei anderen OMEN die Anlagegrenz- werte überschritten sein könnten. Sollten die Anlagegrenzwerte an diesen Orten nicht eingehalten sein, müsste die Strahlung angepasst werden. Die Wahl der OMEN, bei welchen die Beschwer- degegnerin die Einhaltung des Anlagegrenzwertes berechnet hat, ist entsprechend nicht zu bean- standen. Sie war und ist nicht verpflichtet, eine flächendeckende Simulation der theoretischen Feldstärken vorzunehmen. Insbesondere der Q.________weg 8 liegt deutlich weiter vom Anten- nenstandort entfernt als OMEN Nr. 5 und liegt auch nicht näher an einer Hauptstrahlrichtung. Es ist daher plausibel, dass die elektrische Feldstärke dort tiefer ist als beim OMEN Nr. 5. Die Berechnung der Feldstärken erfolgte schliesslich insbesondere auch gemäss der Überprüfung des AUE unter Berücksichtigung der zulässigen Parameter. Bei den OMEN Nrn. 3, 4 und 5 wurde im Standortdatenblatt eine Gebäudedämpfung von 0 dB, also keine Dämpfung, verwendet. Unter diesen Umständen spielt die (Holz-)Bauweise von vornherein keine Rolle. Auch sonst wurden keine nicht vorhandenen Abschwächungen bei der Berechnung berücksichtigt. So ist der direkte Sichtkontakt bei den OMEN Nr. 3 und 4 gemäss AUE beachtet worden. Die Berechnungen erfolg- ten wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Daten- verkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Sen- derichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «Worst-Case-Szena- rio» basierend auf einem umhüllenden Antennendiagramm19). Eine derartige «Worst-Case-Beur- teilung» der Strahlenbelastung von adaptiven Antennen stellt, wie bereits ausgeführt, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungs- methode dar. Gemäss dieser Berechnung sind die Anlagegrenzwerte bei sämtlichen OMEN ein- gehalten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. 7. Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, die im Baugesuch ermittelten Werte seien theoretischer Natur. Da sich die Abstrahlung je nach Jahreszeit und Wetterlage stark ver- ändere, müssten die Werte nach dem Bau und der Inbetriebnahme verifiziert werden. Nur mit einem unabhängigen Monitoring über längere Zeit könne sichergestellt werden, dass die Grenz- werte eingehalten würden. Ein Verweis auf ein nicht näher definiertes Qualitätssicherungssystem genüge nicht, sondern die Messungen seien während der ganzen Lebensdauer periodisch zu wie- derholen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 geben zu bedenken, bei der Berechnung handle es sich lediglich um eine Prognose, es bleibe offen, ob die Grenzwerte tatsächlich eingehalten wür- den. Das vorgesehene QS-System sehe lediglich alle zwei Monate eine schriftliche Meldung vor. Somit würden die Kontrollbehörden immer erst im Nachhinein wissen, ob und in welchem Umfang allenfalls Grenzwerte überschritten worden seien. Zudem könnten Antennen ein Vielfaches von dem in den Datenblättern angegebenen Zahlen leisten. Es fehle somit der Nachweis von Sicher- heitsmechanismen, um die Leistung der Antenne auf die im Datenblatt genannten Leistungsdaten zu beschränken. 19 Vgl. S. 10 f. Ziffer 5.3 der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen> Elektrosmog und Licht > Mobilfunkanlagen > Mobil- funk: Vollzugshilfen) 10/21 BVD 110/2021/102 b) Die Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BU- WAL, heute BAFU) empfiehlt in Ziff. 2.1.8, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS- Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen. Ergibt die Abnahmemessung eine höhere NIS-Belastung, so ist die An- lage bzw. die Sendeleistung anzupassen. Gemäss dem Nachtrag «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV wird bestätigt, dass in der Regel eine Abnah- memessung durchgeführt werden soll, wenn gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht wird. Wie bereits im vorangehenden Abschnitt dargelegt, hat das AUE in seinem Fachbericht vom 11. November 2019 bei den OMEN Nrn. 2, 3 und 4 Abnahmemessungen verlangt. Diese als Auf- lage formulierten Abnahmemessungen wurden im Entscheid vom 15. Juni 2021 unter Ziffer 3.2 aufgenommen. Die bei diesen OMEN berechneten Feldstärkewerte werden somit nach Inbetrieb- nahme kontrolliert und eine allfällige Überschreitung führte zu Anpassungen der Sendeleistung. c) Die beantragte Mobilfunkantenne wird zudem mit einem QS-System ausgestattet, bei wel- chem die bewilligte Sendeleistung hinterlegt wird. Die kantonalen NIS-Fachstellen haben Zugriff auf die Datenbank, in welcher die detaillierten Betriebsdaten jeder Antenne hinterlegt sind. Abwei- chungen werden signalisiert sowie dokumentiert und müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Das QS-System der Beschwerdegegnerin wurde von einer unabhängigen, externen Prüfstelle au- ditiert. Das entsprechende Zertifikat ist bis 2025 gültig und kann auf der Webseite des BAFU ein- gesehen werden.20 Das Bundesgericht hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, ob herkömm- liche QS-Systeme ausreichen, um den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen, die aufgrund der sog. «Worst-Case-Betrachtung» beurteilt worden sind, zu kontrollieren. Das Bun- desgericht befand, es bestehe keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit von QS-Systemen zu zweifeln, auch nicht beim Einsatz von adaptiven Antennen.21 Aus den Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass umhüllende Antennendiagramme von adaptiven Antennen alle physikalisch möglichen Einstellungen eines Antennentyps abdecken. Weiter ergänzte das Bundesgericht in einem kurze Zeit später ergangenen Entscheid, es sei in technischer Hinsicht nicht möglich, dass die Antenne Abstrahlungsmuster bzw. -diagramme sende, die über das umhüllende Diagramm hinausgehen würden.22 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehen daher keine Gründe, an der Zuverlässigkeit dieses QS-Systems zu zweifeln. Das vorgesehene Monitoring ist ausreichend, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 sind unbegründet. 8. Gesundheitsbedenken a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, es gebe unterdessen mehr als 300 Studien, die vor Strahlenauswirkungen warnten. Bereits heute seien die Auswirkungen der Strah- lenbelastung im Bereich Gehirnströme und Beeinträchtigungen der Spermienqualität sowie wei- tere Nachteile bekannt. Die würden sich durch noch stärkere Strahlen weiter verstärken. In unmit- telbarer Nähe zur Bevölkerung seien daher keine Mobilfunkanlagen zu installieren. Es sei unsin- 20 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung 21 Vgl. BGer 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5 (Leiturteil Fall Steffisburg) 22 Vgl. BGer 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E.8.2 11/21 BVD 110/2021/102 nig, Säuglinge und Rentnerinnen und Rentner der Strahlenbelastung auszusetzen. Es sei zu be- fürchten, dass die Grenzwerte keine absolute Sicherheit für den Schutz der Gesundheit böten, insbesondere wenn diese zu grossen Teilen ausgeschöpft würden. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, das Bundesgericht habe wiederholt eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bei Einhaltung der Grenzwerte verneint. c) Das BAFU ist für Fragen zur Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zuständig. Es hat zur fachlichen Unterstützung eine beratende Expertengruppe BERENIS einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Men- schen von Bedeutung sind oder sein könnten.23 Das BAFU müsste dem Bundesrat eine Anpas- sung der Grenzwerte in der NISV empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der For- schung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Die für 5G verwendeten Frequen- zen liegen im selben Bereich wie die bisher eingesetzten Mobilfunktechnologien oder WLAN. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gibt es keine fundierten Hinweise, wonach 5G andere biologische Wirkungen hat als bisher verwendete Mobilfunktechnologien.24 Vom Ein- satz von adaptiven Sendeantennen gemäss dem Mobilfunkstandard 5G im Rahmen der geltenden Grenzwerte in der NISV scheint keine Gesundheitsgefährdung auszugehen. BERENIS hat im Rahmen ihrer Tätigkeit bisher keine Studie gesichtet, aufgrund welcher sie im Hinblick auf die Pulsation der Signale eine Grenzwertanpassung hätte empfehlen können und müssen. Auch das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführlich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung, und insbesondere mit den Anlage- grenzwerten auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vor- sorgeprinzip entspreche.25 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mehrfach bestätigt. Das Bundesgericht hat sich in seinen Entscheiden zudem auf die zuständigen Fach- behörden und deren Beurteilung abgestützt.26 d) Mit Verweis auf diese Ausführungen ist gemäss dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. der bewilligungsfähigen Frequenzen mit keiner Gesund- heitsgefährdung zu rechnen, die es rechtfertigen würde, ein Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 vermögen mit Verweis auf nicht näher spezifizierte Studien nichts anderes darzulegen. Wie in der nachfolgenden Erwägung aufgezeigt wird, ist die Mobilfunkan- tenne zudem zonenkonform. Es besteht entsprechend keine Grundlage, um davon auszugehen, dass der vorgesehene Standort nicht geeignet sein oder wegen speziellen Gesundheitsbedenken nicht bewilligt werden könnte. Insbesondere sind bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere berücksichtigt.27 Auch diese Rügen erweisen sich entsprechend als unbegründet. 9. Alternative Standorte und weitere Antennen 23 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter 24 Vgl. Röösli Martin, Hahad Omar, Dongus Stefan, Loizeau Nicolas, Daiber Andreas, Münzel Thomas, Eeftens Marloes, Gesundheitsrisiko Mobilfunkstrahlung? Was ändert sich mit 5G?, in Aktuelle Kardiologie 2021, Heft 10, S. 531 ff. (abrufbar unter: https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/topten/10.1055/s-00022861); vgl. auch Röösli Martin, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in URP 2021 S. 124 ff. 25 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 und zahlreiche Hinweise auf neuere Studien und Artikel zu diesem Thema 26 Siehe beispielsweise BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 6 27 BGE 126 II 399 E. 4b 12/21 BVD 110/2021/102 a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 rügen, einerseits sei nicht dargelegt, dass in Amsoldin- gen ein Funkloch bestehe und daher ein Bedarf für die beantragte Mobilfunkantenne bestehe. Auch der Nachweis für die Notwendigkeit der angegebenen Leistung fehle. Andererseits werde die Antenne nicht für eine flächendeckende Abdeckung der Umgebung ausreichen. Es fehle der Blick auf das grosse Ganze und die Koordinationspflicht sei nicht eingehalten. Es sei zu prüfen, ob es nicht alternative Standorte gäbe, die nicht in unmittelbarer Nähe der Wohngebiete liegen würden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es bedürfe für eine Mobilfunkantenne in der Bauzone weder eines Nachweises der Notwendigkeit der beantragten Sendeleistung noch der Standortgebunden- heit. Zudem sei mangels gesetzlicher Grundlage weder eine Gesamtplanung noch die Prüfung von Alternativen nötig. b) Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungs- planung festzulegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten – zu denen auch Mobilfunkanlagen gehören – generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können. Denkbar ist zum Beispiel eine Negativplanung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf ge- wissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Zulässig ist auch ein Kas- kadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen, in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Unabhängig vom kantonalen Recht ergibt sich aus dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsge- biets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Dar- aus hat das Bundesgericht abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden könnten, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.28 Somit ist zwar mit dem Bundesumweltrecht ver- einbar, wenn ein kommunales Baureglement in der Wohnzone nur Mobilfunkanlagen zulässt, die der lokalen Versorgung dienen, d.h. einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, Mobilfunkanlagen dürften generell nur der lokalen Versorgung ihrer Zone dienen. Vielmehr setzt eine solche Beschränkung eine entspre- chende kantonale bzw. kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus. Im ländlichen Be- reich erfassen die Versorgungsgebiete von Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch ver- hältnismässig grosse Nichtbaugebiete. Befinden sich diese Anlagen im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet.29 Innerhalb der Bauzone ist im Unterschied zu Standorten ausserhalb der Bauzone bundesrechtlich weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwä- gung mit Prüfung von Alternativstandorten vorgeschrieben. c) Bei der hier betroffenen ZöN B handelt es sich nach der Baugesetzgebung um eine Bauzone (Art. 73 Abs. 2 BauG). Die geplante Mobilfunkanlage stellt zudem eine technische Infrastruktur- einrichtung zur Versorgung der Bevölkerung von Amsoldingen sowie der Verkehrsteilnehmenden auf den umliegenden Strassen- und Bahnabschnitten mit Mobilfunkdienstleistungen dar. Sie ist – ähnlich wie Strassen und andere Versorgungs- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrich- tung. Solche sind grundsätzlich in den Bauzonen anzusiedeln. Es bestehen in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde Amsoldingen keine Bestimmungen, die den Bau solcher Anlagen ausdrücklich ausschliessen. Die Mobilfunkanlage gilt somit als zonenkonform, was auch von den 28 BGer 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 2 29 BDE 110/2023/27 vom 23. September 2023 E. 7d 13/21 BVD 110/2021/102 Beschwerdeführenden 4 und 5 nicht grundsätzlich verneint wird. Dass die Versorgung auch von einem anderen Anlagestandort erreicht werden könnte, ist entsprechend unerheblich. Zudem fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um einen Bedürfnisnachweis, eine Standortevaluation oder eine Koordinationspflicht zu verlangen. Vielmehr besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Ertei- lung der Baubewilligung, sofern die Mobilfunkanlage den bau- und raumplanungsrechtlichen so- wie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Von der Be- schwerdegegnerin kann folglich weder eine Prüfung von Alternativstandorten noch ein Bedürfnis- nachweis oder eine Koordination mit den anderen Mobilfunkstandorten verlangt werden.30 Auch diese Rügen stehen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht entgegen. 10. Sicherheit der Anlage a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 bemängeln, es seien offenbar keine Sicherheitsvorkeh- rungen geplant, obwohl der Sendemast sowie der Technikschrank unmittelbar neben einem Fuss- ballplatz stünden. Die Bewilligungsbehörde habe den Brandschutz für diesen Technikraum zu prü- fen. Die Baugesuchstellerin habe zudem anzugeben, wie sie verhindern wolle, dass Unbefugte oder Kinder sich an den Kabeln zu schaffen machen könnten, und wie der Schutz vor Witterung gewährleistet werde. Schliesslich habe sie darzulegen, dass sie für allfällige Katastrophen, wie beispielsweise einen Umsturz des Masts, versichert sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Anlage werde entsprechend den einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften erstellt, so dass die Bedenken der Beschwerdeführenden unbegründet seien. b) Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Bei allen Bauvorhaben sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten, welche in Gesetzen, in Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) sowie in Normen und Empfehlungen der Fachverbände umschrieben werden (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV31). Ob Sicherheitsrisiken für Personen oder Sachen bestehen, beurteilt sich anhand der Natur und Gestaltung des Bauvorhabens. Dabei ist zunächst auf dessen Zweckbestimmung abzustellen. Si- cherheitsrisiken bestehen aber auch, wenn mit einer zweckwidrigen Benutzung gerechnet werden muss, z.B. wenn mit einer Benutzung durch Personen (insbesondere Kinder) zu rechnen ist, von denen kein umfassend eigenverantwortliches Handeln erwartet werden kann. Gestützt auf Art. 21 BauG müssen daher Bauten und Anlagen so ausgestaltet werden, dass nicht nur die bestim- mungsgemässe, sondern jede voraussehbare Nutzung ohne Sicherheitsrisiko für Personen oder Sachen ausgeübt werden kann. Dies gilt von Gesetzes wegen, d.h. auch ohne, dass die Baube- willigung an entsprechende Auflagen geknüpft wird.32 c) Das Bauvorhaben umfasst einen ca. 20 m hohen Antennenmast sowie einen daran angren- zenden Technikschrank. Diese Bauten sind nach den Regeln der Baukunst zu erstellen, wozu auch die sichere Verankerung im Boden und die Gewährleistung der (Brand-)Sicherheit gehört. Eine spezielle Auflage, um dies sicherzustellen, ist nicht erforderlich. Soweit es die Umstände erfordern, ist es an der Baugesuchstellerin, die Baute vor unbefugten Beschädigungen zu sichern. Auch in diesem Zusammenhang besteht mangels eines konkreten Gefahrenpotenzials kein An- lass, entsprechende Auflagen zu verfügen. Auch das Vorliegen von Versicherungen hat keinen 30 VGE 2016/254 vom 14. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 31 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 32 BDE 110/2017/64 vom 22. September 2017 E. 3b 14/21 BVD 110/2021/102 Einfluss auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, diese Frage liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Auch diese Rügen erweisen sich entsprechend als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 11. Ästhetik a) Weiter machen die Beschwerdeführenden 4 und 5 geltend, die Antenne sei doppelt so hoch, wie die sonst maximal zulässige Gebäudehöhe. Dadurch werde die Aussicht von den betroffenen Grundstücken in Richtung Antenne total verschandelt, die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei in das Bauverfahren einzubeziehen, um abzuklären, ob das Ortsbild nicht unzulässig beeinträchtigt werde. b) Die vorgesehene Mobilfunkanlage weist eine Höhe von 20 m auf. Sie ist am Rand eines Sportplatzes vorgesehen. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein Kandelaber, der eine Höhe von etwas mehr als 12 m aufweist. Die ebenfalls in unmittelbarer Nähe vorhandenen Bäume dürften rund 15 m hoch sein. Um den Sportplatz beleuchten zu können, sind rund um den Sportplatz zudem weitere Kandelaber vorhanden. Der Sportplatz selber liegt am Rand des Zentrums von Amsoldingen. Schutzgebiete oder Schutzobjekte sind keine direkt betroffen. c) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die "ästheti- sche Generalklausel" im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Land- schaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschrif- ten hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vor- schriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.33 Das Baureglement der Gemeinde Amsoldingen34 enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 20 Grundsatz Baugestaltung 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden oder bei Vor- liegen einer genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der zukünftigen Umgebung. Bauten, welche diese An- forderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 2 Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist besonders auf die folgenden Elemente ein- zugehen: - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Massstäblichkeit eines Gebäudes; - Gestaltung und Anordnung von Aussen- und Strassenreklamen; 33 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 34 Baureglement der Einwohnergemeinde Amsoldingen vom 29. Juni 2013, vom Amt für Gemeinden und Raumord- nung (AGR) genehmigt am 6. Dezember 2013. 15/21 BVD 110/2021/102 - Eingänge, Ein- und Ausfahrten; - Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmt ist; - Abstellplätze für Motorfahrzeuge; - Terrainveränderungen Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Be- deutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzes- begriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspiel- raum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnis- mässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umge- bung zu orientieren hat.35 Schutzobjekt von allgemein gehaltenen Gestaltungsvorschriften sind die Auswirkungen eines Bauvorhabens für die Allgemeinheit, nicht aber die Aussicht der betroffe- nen Nachbarn.36 Einwirkungen, die durch zonengemässe Nutzung einer Baute entstehen, wie z.B. der Entzug der Aussicht, müssen geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).37 d) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungs- normen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Ge- staltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem sind Mobil- funkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.38 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.39 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rech- nung zu tragen.40 e) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Bauvorhaben der Beschwer- degegnerin zonenkonform. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 können aus einer allfälligen Beein- trächtigung der Aussicht von ihren Liegenschaften folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten, Ge- staltungsvorschriften schützen nicht die Aussicht der Nachbarschaft. Diese Rüge erweist sich diesbezüglich daher als unbegründet. Das Bauvorhaben beeinträchtigt zudem auch weder das Orts- noch das Landschaftsbild. Auf Grund der Höhe der Mastkonstruktion wird die Mobilfunkanlage vom öffentlichen Raum her be- 35 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 36 BDE 110/2019/198 vom 10. Juni 2020 E. 2b 37 BDE 110/2019/123 vom 23. April 2020 E. 5e 38 VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 39 VGE 2008/23330 vom 31. März 2009 E. 4.4.3; siehe dazu auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 17 und 29b mit weiteren Hinweisen 40 BDE 110/2022/36, vom 21. März 2023 E. 8 f. 16/21 BVD 110/2021/102 trachtet zwar in Erscheinung treten. Sie wird auch die umliegenden Bauten und Anlagen überra- gen. Mastkonstruktionen (z.B. Mobilfunkantennen) sind allerdings nicht «Gebäude» und fallen nicht unter die entsprechenden Höhenbeschränkungen. Vorschriften zur Gebäudehöhe finden auf Mobilfunkanlagen nicht Anwendung.41 In Bezug auf die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Mobil- funkantenne mit den Ästhetikvorschriften ist es entsprechend unerheblich, wie hoch die maximal zulässige Gebäudehöhe der (umliegenden) Zonenvorschriften ist. Die Sicht in Richtung Sportplatz vom öffentlichen Raum her ist auf Grund der Kandelaber bereits von hohen Mastkonstruktionen geprägt. Soweit die Silhouette durch die geplante Mobilfunkanlage durchbrochen wird, trifft dies auch auf die vorhandenen Kandelaber zu, auch wenn die Kandelaber auf Grund ihrer Höhe weniger stark in Erscheinung treten, als dies bei der Mobilfunkanlage der Fall sein wird. Die vorhandenen Bäume werden zudem von vielen Standorten im öffentlichen Raum die Mobilfunkanlage grösstenteils verdecken. Der Raum, in welchem die Mobilfunkanlage geplant ist, ist bisher weder vollkommen unberührt, noch ist das Ortsbild besonders geschützt. Es befinden sich zudem keine besonders schützenswerten Bauten in unmittelbarer Umgebung, die durch die Mobilfunkantenne gestört würden. Zwar befindet sich westlich und südlich des Standorts des Bauvorhabens ein Ortsbildschutzgebiet. Der Standort befindet sich aber ausserhalb dieses Gebiets und wird nicht als ein Bestandteil dieses Gebiets wahrgenommen. Analoges gilt hinsicht- lich des nördlich des Standorts des Bauvorhabens gelegenen Landschaftsschutzgebiets, da die Mobilfunkanlage als Teil des Sportplatzes mit seinen Beleuchtungsmasten wahrgenommen wird. Mit Blick auf die besonderen Umstände, die bei der ästhetischen Beurteilung von Mobilfunkanten- nen zu berücksichtigen sind, wird die Umgebung durch das Bauvorhaben nicht gestört. Die Mo- bilfunkantenne wird zwar in Erscheinung treten, aber sie wird sich neben den bereits bestehenden Kandelabern gut ins Ortsbild einfügen. Die entsprechenden Befürchtungen der Beschwerde- führenden erweisen sich als unbegründet. f) Aus den vorhandenen Unterlagen42 ist die Umgebung des geplanten Mobilfunkstandortes gut ersichtlich. Die BVD konnte sich entsprechend ein eigenes Bild der Situation machen. Zudem ist die private Aussicht der Einsprechenden nicht geschützt und muss entsprechend diese Aus- sicht auch nicht beurteilt werden. Abgesehen von ihrer Aussicht legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar, weshalb das Bauvorhaben das Ortsbild unzulässig beeinträchtigen sollte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, das Bauvorhaben der OLK zur Beurteilung zu unterbreiten. Der entsprechende Beweisantrag wird mit Verweis auf die antizipierte Beweiswürdigung43 abge- wiesen. 12. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, es sei zwar korrekt, dass sie kein aus- drückliches Rechtsbegehren betreffend Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren ge- stellt hätten, sie hätten sich aber in der Sammeleinsprache Haftpflichtansprüche im Sinne einer Rechtsverwahrung ausdrücklich vorbehalten. Auch die Aussage, wonach sie im Falle einer Bau- bewilligung vollumfängliche Entschädigung für die Wertverminderung der Liegenschaft geltend machten, sei klar als Lastenausgleichsbegehren und als Rechtsverwahrung zu verstehen. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht festgehalten, es gebe keine Rechtsverwahrungen und Lasten- ausgleichbegehren. 41 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 13 N. 5 42 Siehe Vorakten pag. 85-87, Beschwerdebeilage der Beschwerdeführerin 3 (Fotos zu Bbew 159/2019) und Bilddoku- mentation aus Google Street View vom 18. März 2024 (zu den Akten genommen mit Verfügung vom 18. März 2024) 43 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 17/21 BVD 110/2021/102 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023, von der Rechts- verwahrung und der Anmeldung des Lastenausgleichbegehrens sei Kenntnis zu nehmen und zu geben. b) Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvor- schriften zu Lasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist (Art. 30 Abs. 1 BauG). Die Lastenausgleichspflicht setzt voraus, dass einerseits die Bauherrschaft einen Sondervorteil nutzt und dass andererseits das nachbarliche Grundstück dadurch erheblich beeinträchtigt wird.44 Allfällige Lastenausgleichsbe- gehren sind innert der Einsprachefrist oder der in einer besonderen Mitteilung genannten Frist anzumelden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn unmittelbar nach der Schnurgerü- stabnahme an, bei Bauvorhaben, die keine Schnurgerüstabnahme erfordern, sofort nach Erhalt der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn (Art. 31 Abs. 2 BauG). Der Anzeige ist der Hin- weis beizufügen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungs- kommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann (Art. 31 Abs. 3 BauG). Der An- spruch auf Lastenausgleich ist verwirkt, wenn er nicht fristgerecht angemeldet wird oder wenn die Klagefrist nicht eingehalten ist (Art. 31 Abs. 4 BauG). Lastenausgleichsansprüche sind zwar im Baubewilligungsverfahren anzumelden, der Entscheid darüber fällt jedoch nicht in die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde. Zuständig ist die Enteig- nungsschätzungskommission (Art. 31 Abs. 3 BauG). Es ist zwar fraglich, ob im vorliegenden Fall ein Sondervorteil vorliegt bzw. ob die Beschwerdeführenden 4 und 5 ihren Lastenausgleichsan- spruch zu Recht angemeldet haben; darüber ist jedoch nicht im Baubewilligungs- oder Baube- schwerdeverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben in ihrer Einsprache vom 15. November 2019 unter der Überschrift «Sondervorteil der Swisscom» ausdrücklich aus- geführt, im Falle einer Baubewilligung würden sie vollumfängliche Entschädigung für die Wertver- minderung der Liegenschaft geltend machen. Die Gemeinde hat ihnen daher den Baubeginn an- zuzeigen, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innert drei Monaten seit der Anzeige eine Lasten- ausgleichsklage bei der Enteignungsschätzungskommission einzureichen. Die Beschwerde- führenden 4 und 5 sind auch darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Lastenausgleichsanspruch verwirkt ist, wenn die Klage nicht fristgerecht eingereicht wird. Der Bauentscheid wird entspre- chend angepasst. c) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben in Ziff. 2.7 (Fehlende Haftpflicht) ihrer Einsprache vom 15. November 2019 Haftpflichtansprüche aufgrund erfolgter Beeinträchtigung durch Strah- lenbelastung im Sinne einer Rechtsverwahrung ausdrücklich vorbehalten. Darüber ist nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern in einem Zivilprozess zu entscheiden. Solche Einwände oder Ansprüche können aber als Rechtsverwahrung angemeldet werden. Die Rechtsverwahrung be- zweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über die Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abge- leitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD45). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage ver- setzt, ihnen allenfalls durch eine Projektänderung Rechnung zu tragen.46 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. Inhaltlich haben die Beschwerdeführenden 4 und 5 in ihrer Einsprache vom 15. November 2019 nicht nur Einsprache erhoben und ein Lasten- 44 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art.30/31 N. 2 45 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 46 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 3 18/21 BVD 110/2021/102 ausgleichsbegehren angemeldet, sondern sie haben auch Rechtsverwahrung geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid wird entsprechend ergänzt. 13. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV47). In An- wendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für jede der drei eingereichten Beschwerden auf je CHF 2100.– festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beur- teilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Pauschalen um je einen Drittel, also auf je CHF 1400.– reduziert. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 4200.–. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozes- suale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstan- zen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auf- erlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall werden die beiden Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 3 vollstän- dig abgewiesen. Sie gelten daher als vollständig unterliegende Partei und haben grundsätzlich die Verfahrenskoten zu tragen. Da die von den Beschwerdeführenden 4 und 5 beantragte und erfolgte Sistierung des Verfahrens unbestritten blieb, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, in die- sem Zusammenhang Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Beschwerde der Beschwerdeführen- den 4 und 5 wird zwar insofern teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Bauentscheid um die Rechtsverwahrung und den Lastenausgleich ergänzt werden. Dies dürfte jedoch ohne prakti- sche Konsequenzen bleiben und ist im Übrigen von klar untergeordneter Bedeutung. Zudem ha- ben die Beschwerdeführenden 4 und 5 wie sie selber einräumen im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden ausdrücklichen Rechtsbegehren gestellt, so dass auch sie es mitzuverant- worten habe, dass die Anmerkung des Lastenausgleichs und der Rechtsverwahrung im angefoch- tenen Bauentscheid vergessen gingen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, für die teilweise Gutheissung der Beschwerde Kosten auszuscheiden. Daher haben auch die im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführenden 4 und 5 die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 4 und 5 werden daher Verfah- renskosten im Umfang von je CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag, analoges gilt für die Be- schwerdeführenden 4 und 5. Da die Beschwerdeführerin 3 als zuständiges Gemeinwesen nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die restlichen Verfahrenskos- ten von CHF 1400.– trägt folglich der Kanton. c) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr allerdings keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Be- 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 19/21 BVD 110/2021/102 schwerdeführenden 4 und 5 waren zwar anwaltlich vertreten, haben aber mit Blick auf die Aus- führungen zu den Verfahrenskosten als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostener- satz. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin 3 vom 2. April 2024 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3.3 (Einsprachen) des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 15. Juni 2021 wird wie folgt geändert: Die Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen. Rechtsverwahrungen Die Bauherrschaft wird auf die Rechtsverwahrung von Frau F.________ und Herrn G.________ hinge- wiesen. Lastenausgleich Die Gemeinde teilt Frau F.________ und Herrn G.________ den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist (Art. 31 BauG) mit. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und wird der Bauentscheid des Regie- rungsstatthalteramtes Thun vom 15. Juni 2021 bestätigt. 3. a) Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Den Beschwerdeführenden 4 und 5 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Amsoldingen, Gemeinderat, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - I.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, per Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 20/21 BVD 110/2021/102 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 21/21