d) Mit dieser Vereinbarung liegt die ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmung in Schriftform für den Näherbau der umstrittenen Solarpanels vor, was für die Unterschreitung des Grenzabstands ausreicht.10 Daran ändert auch das am 23. Dezember 2019 erneut eingereichte Revisionsgesuch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 21. April 2016 nichts, hemmt doch die Einreichung eines Revisionsgesuchs die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Entscheids – und damit hier der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vereinbarung – nicht (Art. 331 ZPO).