Gestützt auf diese Vereinbarung, welche die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 208 Abs. 2 ZPO), setzte der Beschwerdegegner die Eintragung eines entsprechenden Näherbaurechts gerichtlich durch.8 Ein im Jahr 2018 gegen diese Vereinbarung eingereichtes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers war erfolglos.9