c) Der Beschwerdeführer hat sich in einer vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland am 21. April 2016 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner7 ausdrücklich mit dem Verbleib der umstrittenen Solaranlage auf dem Grundstück des Beschwerdegegners im Umfang und am Standort per 21. April 2016 einverstanden erklärt. Weiter verpflichtete er sich in dieser Vereinbarung, ein entsprechendes Näherbaurecht zu Lasten seines Grundstücks errichten zu lassen. Gestützt auf diese Vereinbarung, welche die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 208 Abs. 2 ZPO), setzte der Beschwerdegegner die Eintragung eines entsprechenden Näherbaurechts gerichtlich durch.8