2/5 BVD 110/2020/9 2. Unterschreitung Grenzabstand a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die beiden Solarmodule würden keine 10 cm Abstand zu seiner Parzelle haben und ihn daher stören. Diese Bauten erwiesen sich daher als rechtswidrig. Damit rügt er sinngemäss, die Unterschreitung des Grenzabstands durch die bewilligten Solarpanels sei nicht zulässig.