Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Oberdiessbach A.________ Grundbuchblatt Nr. I.________, welche unmittelbar an die Parzelle Oberdiessbach A.________ Grundbuchblatt Nr. H.________ des Beschwerdegegners angrenzt. Seine Einsprache wurde abgewiesen.