Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone. Gegen dieses nachträgliche Baugesuch reichte der Beschwerdeführer Einsprache ein. Nach einer längeren Sistierung des Verfahrens erteilte die Gemeinde mit Bauentscheid vom 19. Dezember 2019 die Baubewilligung sowie die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands. Für die Unterschreitung des Grenzabstands gegenüber der Parzelle Oberdiessbach A.________ Grundbuchblatt Nr. I.________ im Eigentum des Beschwerdeführers verwies die Gemeinde im Entscheid auf eine vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland getroffene Vereinbarung vom 21. April 2016, gemäss welcher sich der