b) Die Beschwerdeführenden 1 - 3 haben der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Betrag von 3'210.30 Franken zu bezahlen. Sie haften für den ihnen auferlegten Betrag solidarisch. c) Der Beschwerdeführer 4 hat der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Betrag von 3'210.30 Franken zu bezahlen. IV. Eröffnung