c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuale Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz, die eine Gehörsverletzung begangen hat, die von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden bei den Parteikosten zu entlasten.35 Daher hat die Gemeinde Saanen den Beschwerdeführenden 1 - 3 einen Siebtel ihrer Parteikosten zu ersetzen.