Die Pauschalgebühr für die beiden separat eingereichten Beschwerden wird bestimmt auf je 2’100.00 Franken. Da sie zum Teil ähnliche Rügen beinhalteten, werden die Pauschalen um je einen Drittel, d.h. auf je 1'400.00 Franken reduziert. Diese werden grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden 1 - 3 stellt jedoch einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.34 Dieser rechtfertigt es, deren Verfahrenskosten um einen Siebtel, ausmachend 200.00 Franken zu reduzieren.