Die Vorinstanz hat in Ziffer 25 des Gesamtentscheids der Bauherrschaft von den angemeldeten Rechtsverwahrungen Kenntnis gegeben. Die Bauherrschaft erhielt damit die Möglichkeit, den Einwänden der Einsprechenden und damit auch des Beschwerdeführers 4 Rechnung zu tragen, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche befürchtete. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Somit gilt die Kenntnisnahme der Rechtsverwahrungen als erfolgt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. 10. Kosten