b) Beansprucht ein Bauherr einen Sondervorteil, so ist darauf in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betroffenen Nachbarn hinzuweisen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichsbegehren innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist bei der bezeichneten Behörde zu melden (Art. 31 Abs. 1 BauG). In Ziffer 26 des angefochtenen Gesamtentscheids wird unter anderem das Lastenausgleichsbegehren des Beschwerdeführers 4 mitgeteilt. Das Anliegen des Beschwerdeführers 4 ist bereits erfüllt.