normales Ausmass an Baulärm ist zudem zu dulden.33 Schliesslich ist im Grundbuch auf der Bauparzelle kein öffentliches Wegrecht eingetragen. Im Übrigen enthält der Entscheid der Gemeinde die Auflage, dass der öffentliche Verkehrsraum und Privatgrund Dritter durch das Bauvorhaben nicht behindert werden dürfen. Ob ein privater Fussweg während der Bauphase nicht begehbar sein wird und ob der Beschwerdeführer 4 daraus zivilrechtliche Ansprüche ableiten könnte, ist nicht von der Baubewilligungsbehörde zu prüfen. Auch diese Rügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzugehen ist. 9. Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren