37 GBR enthält im Allgemeinen Bestimmungen zur Bauausführung. Diese kann aber im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht überprüft werden, da in diesem Verfahrensstadium der konkrete Ablauf resp. Zeitpunkt der verschiedenen Bauphasen nicht bekannt ist. Dass bei der Ausführung von Bauarbeiten die zum Schutze von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen sind, ergibt sich insbesondere auch aus den Bestimmungen zur Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen gemäss Art. 70 ff. BauV. Die Überprüfung der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen kann aber, wie bereits erläutert, nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Ein