b) Ein Baugrundstück muss grundsätzlich auch für den Baustellenverkehr genügend erschlossen sein. Dazu gehört, dass die Erschliessungsstrassen den durch die Baustelle generierte Mehrverkehr aufnehmen können. Bestehen verschiedene Optionen für den Baustellenverkehr, besteht keine öffentlich-rechtliche Grundlage, um der Bauherrschaft vorzuschrieben, welche Option sie wählt. Nähere Angaben zur Baustellenorganisation sind zudem nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Sie gehören nicht zu den gemäss Art. 11 ff. BewD notwendigen Angaben im Baugesuch. Auch Art. 37 GBR enthält im Allgemeinen Bestimmungen zur Bauausführung.