Der vorinstanzliche Entscheid lasse ausser Acht, dass mit gravierendem Lärm, Staubentwicklung und Vibrationen sowie Mehrverkehr zu rechnen sei. Es werde zudem bestritten, dass der sich direkt über der Einstellhalle befindende Fussgängerweg weiterhin unbeeinträchtigt genutzt werden könne. Die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 37 Abs. 5 GBR seien nicht getroffen worden und es liege kein detailliertes Baustellenkonzept vor. Er verlange von der Beschwerdegegnerschaft einen annehmbaren Vorschlag für alternative Standorte der Baustellenerschliessung.