b) Die Waldgesetzgebung bezweckt insbesondere die Sicherstellung der Waldfunktionen des Waldes, namentlich ist dafür zu sorgen, dass er seine Schutz- Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG30). Gemäss Art. 17 WaG sind daher Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Für den Kanton Bern schreibt Art. 25 Abs. 1 KWaG31 für Bauten und Anlagen einen Waldabstand von mindestens 30 Meter vor. Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen können Ausnahmen bewilligt werden (Art.