a) Sowohl die Beschwerdeführenden 1 - 3 als auch der Beschwerdeführer 4 machen geltend, die Voraussetzungen für das Unterschreiten des Waldabstandes seien nicht erfüllt. Nicht die Frage der Beeinträchtigung des Waldes sei massgebend, sondern ob besondere Verhältnisse vorliegen würden. Die Praxis für Ausnahmebewilligungen müsse zurückhaltend sein. Die Unterschreitung des Waldabstandes von über fünf Meter sei erheblich. Mit dieser Unterschreitung strebe die Beschwerdegegnerschaft einzig eine maximale Ausnützung der Bauparzelle an. Auch ohne Unterschreitung des Waldabstandes könnte dieses sinnvoll überbaut werden.