d) Allerdings ist ab einer Absturzhöhe von einem Meter ein mindestens 100 Zentimeter hohes Geländer anzubringen; Bepflanzungen reichen ab einer Absturzhöhe von 1.5 Metern nicht mehr als Absturzsicherung aus (vgl. SIA Norm 358). Da auf den vorhandenen Plänen lediglich Bepflanzungen, nicht aber tatsächliche Absturzsicherungen eingezeichnet sind und die Absturzhöhen über 1.5 Meter sind, ist der vorinstanzliche Entscheid mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen. 7. Verletzung des Waldabstands