Vom öffentlichen Raum her kann die Stützmauer praktisch nicht eingesehen werden: Vom T.________weg dürfte die Abgrabung zwar wahrnehmbar sein, da die Mauer aber den Hang in die entgegengesetzte Richtung der Blickrichtung stützt, ist die Stützmauer selber nicht ersichtlich. Von der U.________strasse und dem V.________weg ist die Sicht auf die Stützmauer auf Grund der vorhandenen Bebauung sehr stark eingeschränkt. Von der alten W.________strasse ist die Stützmauer wegen der Hanglage und der dichten Bepflanzung ebenfalls nicht sichtbar. Auch vom Garten der nordwestlich gelegenen Liegenschaft ist die Stützmauer kaum ersichtlich, da das Bauvorhaben den Blick darauf verwehrt.