Sie sind mittels bepflanzbarem immergrünen Böschungssystem auszuführen. Abweichungen von den vorgenannten Massvorschriften sind gestattet, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine bessere Umgebungsgestaltung nachgewiesen wird (Art. 26 Abs. 2 Bst. d GBR). Die Neigung wird in der Falllinie des massgebenden Terrains bezogen auf die Gebäudeachse gemessen. Die Gemeinde hat ausgeführt, dass ihres Erachtens die Neigung in diesem Fall somit entlang der geplanten Gebäudeachse des gewachsenen Terrains zu messen sei.