Sie ist möglichst dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Die Höhenlage von Gebäuden ist so festzusetzen, dass sich Terrainaufschüttungen und Abgrabungen in einem ausgewogenen Verhältnis bewegen (Art. 26 Abs. 2 Bst. a - c GBR). In geneigtem Terrain bis 30° Neigung dürfen Niveauübergänge nur mit Böschungen vorgenommen werden. Einzelne Stützmauern mit einer maximalen Höhe von 1.2 m sind gestattet. In geneigtem Terrain ab 30° sind höhere gestaffelte Stützmauern gestattet. Sie sind mittels bepflanzbarem immergrünen Böschungssystem auszuführen.