Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, nur der schlossartige romanische Hotelturm des Hotel R.________ stehe unter Schutz. Dieser sei so weit vom Bauvorhaben entfernt, dass es von diesem kaum eingesehen werden könne und das Hotel R.________ werde durch das Bauprojekt weder tangiert noch beeinträchtigt. Das geplante Chalet erfülle die Anforderungen an die Qualität und Ästhetik. Es nehme die bestehende Umgebung gut auf. Die erwähnten Stützmauern würden nicht negativ in Erscheinung treten.