Ist es in einem besonderen Schutzgebiet im Sinn von Art. 22a Abs. 1 Bst. a-c BewD vorgesehen, kann eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds als sehr wahrscheinlich vermutet werden, wenn entsprechende Einwände oder Bedenken bestehen. In diesen Fällen wird somit in der Regel davon auszugehen sein, dass ein Bauvorhaben «prägend» ist. Allerdings können es auch Bauvorhaben ausserhalb von Schutzzonen erfordern, die OLK zu konsultieren. In diesen Fällen ist «objektbezogen» zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben «prägend» ist. Ob ein Bauvorhaben ausserhalb einer Schutzzone prägend ist, muss demnach einzelfallweise mit Blick auf die