d) Für die Beurteilung, ob die OLK im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens von der erstinstanzlichen Bewilligungsbehörde beigezogen werden soll, ist Art. 22a BewD massgebend.24 Demnach konsultiert die Baubewilligungsbehörde die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können. Sie konsultiert sie insbesondere in besonders geschützten Gebieten (Art. 22a BewD). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ob ein Bauvorhaben «prägend» ist, entscheidet sich vorab «zonenspezifisch»: Ist es in einem besonderen Schutzgebiet im Sinn von Art.