b) Gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV sind bei einer Wohnung 1 - 4 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Ein Abweichen von der Bandbreite ist nur zulässig, falls besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 54 Abs. 1 BauV). Gemäss Art. 57 Abs. 1 BauV18 sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Dazu gehören auch die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).19 Die VSS- Norm 40 291a (Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen) definiert nur minimale nicht aber maximale Abmessungen für Parkfelder.