a) Die Beschwerdeführenden 1 - 3 bemängeln, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Annahme komme, sechs Abstellplätze für Fahrzeuge für das bereits bestehende Chalet würden vorbestehen. Auf den Plänen seien sieben Abstellplätze für das vorbestehende Chalet definiert. Die neu geschaffene Fläche für Abstellplätze für Fahrzeuge sei zudem überdimensioniert. Es entstehe Platz für mindestens fünf wenn nicht sogar sechs Fahrzeuge. Die Dimensionen der Einstellhalle seien entsprechend zu verkleinern. Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, es würden für den Neubau nur vier neue Abstellplätze geschaffen, womit Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV eingehalten sei.