f) Das Behindertengleichstellungsgesetz17 findet auf Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten Anwendung, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird. Zu Häuser mit mehr als drei Wohnungen ist ein rollstuhlgängiger Zugang vorzusehen (Art. 22 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 BauV). Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände wegen Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interessen Behinderter bestehen (Art. 22 BewD).