e) Da die Tochter der Beschwerdegegnerschaft bestätigt hat, sie wolle in Saanen Wohnsitz nehmen, sind die Bewohnenden des Bauvorhabens grundsätzlich bekannt. Daher erübrigt es sich grundsätzlich zu beurteilen, ob überhaupt eine Nachfrage für das Bauvorhaben besteht. Es ist hingegen zu prüfen, ob die Zusage der Tochter der Beschwerdegegnerschaft plausibel ist oder ob Indizien vorliegen, die die entsprechende Erstwohnnutzung als unrealistisch erscheinen lassen.