Die bauliche Planung ist somit nicht auf eine solche Erschliessung ausgerichtet. Es wären daher sowohl bauliche Massnahmen für die Abgrenzung der beiden Einheiten als auch bauliche Veränderungen für die Erstellung von je eigenständigen Zugängen erforderlich. Schliesslich ermöglichten zwar die beiden Küchen getrenntes Wohnen, allerdings befinden sich insbesondere die Wellness-Räumlichkeiten im Untergeschoss und wären im Falle einer Aufteilung in zwei Wohneinheiten nur von der unteren, deutlich kleineren und schlechter erschlossenen Wohnung zugänglich.