Kocheinrichtung verfügen (Bst. d). Räumlichkeiten sind für die Wohnnutzung geeignet, sofern keine baulichen Massnahmen erforderlich sind, um sie als Wohnung nutzen zu können.13 Zu beurteilen ist somit das Bauvorhaben, wie es sich gemäss den Plänen präsentiert. Ob bauliche Massnahmen eine Unterteilung in zwei Wohnungen ermöglichen, kann für die Beurteilung nicht entscheidend sein, es sei denn, die Anordnung der Räume sei geradezu darauf ausgerichtet, als Wohnung resp. als zwei separate Einheiten genutzt zu werden.