c) Der Zweitwohnungsbestand der Gemeinde Saanen liegt über 20 Prozent.9 Demzufolge dürfen keine Zweitwohnungen mehr bewilligt werden (Art. 6 Abs. 1 ZWG10). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung des Bauvorhabens als unrealistisch erscheinen lassen. Die Möglichkeit, die Erstwohnnutzungsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b ZWG zu sistieren, erhöht das Risiko, dass die Bauherrschaft von vornherein auf eine künftige Sistierung setzt. Es würde dem Zweck des ZWG und von Art.