Die Erstwohnungsnutzung sei nicht nur realistisch, sondern es bestehe eine konkrete Zusage der Tochter der Baugesuchstellenden. Die Dimensionierung des Bauvorhabens entspreche denn auch dem Lebensstandard der Beschwerdegegnerschaft und deren Tochter. Es sei üblich, dass Kinderbetreuerinnen und Bedienstete über entsprechende Räumlichkeiten im selben Haus verfügten. In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2020 präzisierte die Beschwerdegegnerschaft, das Erdgeschoss sei vor allem für die Kinder vorgesehen. Deren Aufenthaltsraum sei getrennt von den Eltern und die untere Küche diene auch deren separaten Verpflegung.