Der Nachweis, dass es sich effektiv um eine Erstwohnung handle, sei daher nicht dargetan. Im Übrigen könnte das Erdgeschoss ohne bauliche Änderungen als eigenständige Wohnung genutzt werden. Die Angaben zu den Nutzungsabsichten der Beschwerdegegnerschaft resp. der Familie ihrer Tochter seien nicht stimmig und widersprüchlich. Beispielsweise seien die Ankleideräumlichkeiten sowie die Bäder im Erdgeschoss grösser dimensioniert als im Obergeschoss. Es sei daher fraglich, ob diese Räumlichkeiten tatsächlich für die Kinder vorgesehen seien. Auch der Beschwerdeführer 4 macht geltend, der genügende Nachweis der Erstwohnungsnutzung sei nicht erbracht. Zudem sei mit der Aufteilung des Gebäudes in