b) Die Beschwerdeführenden 1 - 3 rügen, es seien weder ein Arbeitszimmer noch eine Bibliothek vorgesehen, was darauf hindeute, dass eine klassische Zweitwohnung geplant sei und vom Konzept her sei eine Nutzung als Zweitwohnung möglich. Es fehlten Abklärungen hinsichtlich der Beweggründe des Wohnungswechsels der Tochter der Baugesuchstellenden. Mit einem undatierten Schreiben habe sie zwar bestätigt, sie beabsichtige, in Saanen Wohnsitz zu nehmen, damit sei aber nicht nachgewiesen, dass die Tochter in das zu erbauende Chalet einziehen wolle.