Sie hat sich zudem auch mit dem Antrag, es sei ein Fachbericht der OLK einzuholen, nicht auseinandergesetzt und ist dementsprechend ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Damit hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut verletzt. Die Gehörsverletzungen wiegen allerdings nicht sehr schwer und konnten resp. können im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Das Rechtsamt hat den Beschwerdeführenden 1 - 3 sämtliche Vorakten zur Einsichtnahme zugestellt und setzt sich mit dem erneut gestellten Antrag, es sei ein Fachbericht der OLK einzuholen, auseinander. Der vorinstanzliche Entscheid muss dementsprechend nicht aufgehoben werden.