offen zu legen oder die Partei ist unter Angabe der Gründe darauf hinzuweisen, falls eine Zustellung oder Offenlegung nicht möglich sein sollte. Indem die Gemeinde auf die Bitte der Beschwerdeführenden 1 - 3 vom 22. November 2019, ihnen sei das Schreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 24. Juli 2019 zuzustellen, nicht eingegangen ist und ihnen auch nicht sämtliche während dem Verfahren eingegangenen Amtsberichte zustellte, hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 - 3 verletzt. Sie hat sich zudem auch mit dem Antrag, es sei ein Fachbericht der OLK einzuholen, nicht auseinandergesetzt und ist dementsprechend ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen.