c) Der Anspruch, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme der Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, führt dazu, dass die Gemeinde den Parteien sämtliche Eingaben der Gegenpartei oder von Fachbehörden zustellen muss. Dies erstreckt sich jedoch nicht auf Dokumente, die bei einer Behörde eingegangen sind, bevor sich eine Partei am Verfahren beteiligte. Diese sind ihr aber auf erstes Begehren hin zuzustellen resp. offen zu legen oder die Partei ist unter Angabe der Gründe darauf hinzuweisen, falls eine Zustellung oder Offenlegung nicht möglich sein sollte.