a) Die Beschwerdeführenden 1 - 3 machen geltend, die Gemeinde habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie auf ihre Begehren, Einsicht in ein von der Bauherrschaft erwähntes Schreiben betreffend Baustellenzufahrt zu erhalten, nicht eingegangen sei und stattdessen den Entscheid eröffnet habe. Auch die eingeholten Amts- und Fachberichte seien ihnen nicht eröffnet worden, daher hätten sie sich zu diesen Berichten auch nie äussern können. Insbesondere fehle ihnen die Beurteilung durch die Bau- und Planungskommission in Bezug auf die Einordnung in das Ortsund Landschaftsbild sowie die Ausnahmebewilligung des Amts für Wald des Kantons Bern.