3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Es gab der Beschwerdegegnerschaft, der Gemeinde sowie der kantonalen Waldabteilung Gelegenheit, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Zudem holte es bei der Gemeinde die Vorakten ein. Diese stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden 1 - 3 zur Einsicht zu. Zusätzlich bat das Rechtsamt die Gemeinde darzulegen, wie sie praxisgemäss das geneigte Terrain misst und gab der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, die Nutzungsabsichten zu präzisieren. Schliesslich konnten sich die Parteien zur Qualität der Umgebungsgestaltung äussern sowie Schlussbemerkungen einreichen.