c) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'166.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften solidarisch für diesen Betrag. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 BVD 110/2020/97 IV. Eröffnung