c) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten von Fr. 3'500.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin jeweils einen Drittel der Parteikosten, ausmachend je Fr. 1'166.75, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 1'166.75 solidarisch (Art. 106 VRPG). III. Entscheid