Die Verfahrenskosten werden daher zu jeweils einem Drittel, ausmachend je Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 sowie gemeinsam den Beschwerdeführenden 3 und 4 auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 500.-- solidarisch (Art. 106 VRPG).