b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Die Kosten werden anteilsmässig auf die Beschwerdeführenden aufgeteilt, wobei die Beschwerdeführenden 3 und 4 aufgrund ihrer gemeinsam eingereichten Beschwerde eine Streitgenossenschaft bilden. Die Verfahrenskosten werden daher zu jeweils einem Drittel, ausmachend je Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 sowie gemeinsam den Beschwerdeführenden 3 und 4 auferlegt.