Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.31 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerden auch ohne Einholung einer Stellungnahme des Sicherheitsdienstes Wimmis sowie der Anzeigerapporte bei der Kantonspolizei und ohne Anordnung eines erneuten Lärmgutachtens beurteilt werden können. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 6. Zusammenfassung und Kosten